Arbeit mit Vermittlern

Der Liechtensteiner Fussballverband trägt keine eigene nationale Meisterschaft aus. Die dem LFV angeschlossenen Vereine sind seit 1933 in den Spielbetrieb des Schweizerischen Fussballverbands (SFV) integriert. Aus diesem Grund werden die Spieler vom SFV und von der Swiss Football League registriert.

Die Registrierung der Vermittlertransaktionen gemäss FIFA-Reglement geht mit der Registrierung des Spieler einher. Entsprechend werden Transaktionen von Liechtensteiner Vereinen vom SFV und von der Swiss Football League erfasst sowie in die Berichte aufgenommen.

Aufgrund der spezifischen liechtensteinischen Umstände können die Kandidaten für die FIFA Spielervermittlerprüfung Liechtenstein bzw. den LFV nicht als Verband auswählen, um dort die Prüfung zu absolvieren. Wir empfehlen die Prüfung in der Schweiz beim SFV zu absolvieren.

Dokumente zu den Vermittlertätigkeiten

Wenn Fussballagenten / Spielervermittler in Liechtenstein tätig werden, so ist unter Umständen das nationale Reglement für Fussballagenten des Liechtensteiner Fussballverbandes anwendbar. Die geltende Version finden Sie nachstehend sowohl auf Deutsch als auch auf Englisch.

Nationales Reglement für Fussballagenten - Liechtenstein (DEU)
National Regulations for Football Agents - Liechtenstein (ENG)
 

Anpassungen NFAR Liechtenstein

Am 24. Mai 2023 erliess das Landgericht Dortmund in Deutschland im Verfahren LG Dortmund, 8 O 1/23, eine einstweilige Verfügung gegen bestimmte Aspekte und Vorschriften der FIFA Football Agent Regulations (FFAR).

In Anbetracht dessen hat die FIFA am 30. Dezember 2023 die weltweite vorübergehende Aussetzung der betroffenen FFAR-Vorschriften, die von dem oben genannten deutschen Gerichtsurteil betroffen sind, beschlossen, bis eine endgültige Entscheidung in den anhängigen Verfahren bezüglich der FFAR des EuGH vorliegt.

Es handelt sich um folgende Bestimmungen der FFAR:

•    Die Obergrenze für Servicegebühren (Art. 15 Abs. 1-4)
•    Die Vorschriften für die Zahlung von Servicegebühren (Art. 14 Abs. 6, 8 und 11)
•    Die Vorschrift, dass der Kunde zahlt (Art. 14 Abs. 2 und 10)
•    Die Vorschriften über den Zeitpunkt der Zahlung von Dienstleistungsgebühren (Art. 14 Abs. 7 und 12)
•    Das Verbot der Doppelvertretung (Art. 12 Abs. 8-10)
•    Die Meldepflichten (Art. 16 Abs. 2 lit. h, j, k und 4)
•    Die Vorschriften über die Offenlegung und Veröffentlichung (Art. 19)
•    Die Unterstellungsregel (Art. 4 Abs. 2; Art. 16 Abs. 2 lit. b; Art. 3 Abs. 2 lit. c und d; Art. 20 und Art. 21)
•    Die Vorschrift, dass Zahlungen von Servicegebühren über das FIFA Clearing House erfolgen müssen (Artikel 14 Abs. 13)

Der LFV hat im Einklang mit der Entscheidung der FIFA entschieden, die Anwendung folgender Bestimmungen des Nationalen Reglements für Fussballagenten bis auf Weiteres auszusetzen:

•    Die Obergrenze für Servicegebühren (Art. 9 Abs. 1-4)
•    Die Vorschriften für die Zahlung von Servicegebühren (Art. 8 Abs. 6, 8 und 11)
•    Die Vorschrift, dass der Kunde zahlt (Art. 8 Abs. 2 und 10)
•    Die Vorschriften über den Zeitpunkt der Zahlung von Dienstleistungsgebühren (Art. 8 Abs. 7 und 12)
•    Das Verbot der Doppelvertretung (Art. 6 Abs. 8-10)
•    Die Meldepflichten (Art. 10 Abs. 2 lit. h, j, k und 4)
•    Die Vorschriften über die Offenlegung und Veröffentlichung (Art. 13)
•    Die Unterstellungsregel (Art. 10 Abs. 2 lit. b); Art. 14 und Art. 15)
•    Die Vorschrift, dass Zahlungen von Servicegebühren über das FIFA Clearing House erfolgen müssen (Artikel 8 Abs. 13)

Alle weiteren, nicht angeführten Bestimmungen bleiben in Kraft und sind anzuwenden.