LFV-Dopingreglement

Präambel

Am 1.1.2021 tritt das überarbeitete FIFA-Anti-Doping-Reglement (ADR) in Kraft. Die nationalen Verbände sind gemäss Art. 2 ADR verpflichtet, das ADR zu übernehmen und einzuhalten, um die darin festgelegten Grundsätze in ihren Dopingverfahren anzuwenden.

Das LFV-Dopingreglement wurde gestützt auf Artikel 67 der LFV-Statuten vom LFV-Vorstand am 9. März 2020 beschlossen. Es gilt jedoch, dass in Dopingbelangen uneingeschränkt das FIFA-Anti-Doping-Reglement zur Anwendung kommt. Bei Unstimmigkeiten zwischen dem Regelwerk des LFV und dem FIFA-Anti-Doping-Reglement gehen die Bestimmungen des FIFA-Anti-Doping-Reglement vor.

1.

Der Liechtensteinische Fussballverband (LFV) bekennt sich vorbehaltlos zu dopingfreiem Sport und unterstützt die Dopingbekämpfung. Eine konsequente Einhaltung der Anti-Doping-Regeln schützt die Fussballer, den Verband sowie den ganzen Fussball. Der LFV legt Wert darauf, dass Fussballer/innen, Trainer/innen, Teamchefs und medizinische Betreuungspersonen die Regeln kennen und sich für sauberen Fussball einsetzen.

2.

Doping widerspricht den fundamentalen Prinzipien des Sports und der medizinischen Ethik und ist deshalb verboten. Doping ist die Verwendung von Hilfsmitteln in Form von Substanzen oder Methoden, welche potentiell gesundheitsschädigend sind und/oder die körperliche Leistungsfähigkeit steigern können. Doping ist aber auch das Vorhandensein einer verbotenen Substanz im Körper einer Sportlerin oder eines Sportlers oder die Bestätigung von deren Verwendung oder der Verwendung einer verbotenen Methode entsprechend der aktuellsten Dopingliste der World Anti Doping Agentur (WADA). Verboten ist zudem deren Besitz, die Verweigerung einer Kontrolle oder Meldepflichtverstösse.

3.

Das Nähere wird durch das Doping-Statut von Swiss Olympic, das UEFA bzw. FIFA-Anti-Doping-Reglement und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Als nationale Dopingagentur (NADA) fungiert in Liechtenstein Antidoping Schweiz (www.antidoping.ch).

4.

Für die Beurteilung von Verstössen von Sportlerinnen und Sportlern gegen die Doping-Bestimmungen ist die Disziplinarkammer für Doping-Fälle der Swiss Olympic Association zuständig. Diese wendet ihre Verfahrensvorschriften an und spricht die im Doping-Statut von Swiss Olympic Association bzw. im Reglement des allenfalls zuständigen Internationalen Verbandes festgelegten Sanktionen aus. Gegen den Entscheid kann an das «Tribunal Arbitral du Sport» (TAS) in Lausanne rekurriert werden.

5.

Grundsätzlich ist jeder Spieler des LFV selbst dafür verantwortlich, dass er keine verbotenen Substanzen oder Methoden verwendet (Strict Liability).